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Wichtige Änderungen beim Baukindergeld ab 17. Mai 2019

Längere Frist, keine Förderung für Immobilienkauf von Verwandten

Massivhaus: Rohbau aus ZiegelnBild größer anzeigen

Mehr Zeit für die Antragstellung: Ab Mitte Mai 2019 ändern sich die Förderbedingungen beim Baukindergeld

Foto: aktion pro eigenheim

Für alle Anträge auf Baukindergeld, die ab dem 17.5.2019 bei der KfW eingehen, gelten neue Antragsfristen. Familien haben eine längere Frist zur Antragstellung: Der Antrag auf Baukindergeld muss spätestens 6 Monate nach Einzug in die selbstgenutzte Wohnimmobilie gestellt werden (vorher 3 Monate). Ist ein Haushaltsmitglied vor mehr als 6 Monaten eingezogen, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Auch eine Antragstellung vor dem Einzug ist nicht zulässig.

Immobilienkauf von Verwandten ist beim Baukindergeld nicht mehr förderfähig
Auch bei den Förderbedingungen gibt es Änderungen ab Mitte Mai. So wurde präzisiert, in welchen Fällen der Baukindergeld-Zuschuss nicht in Frage kommt. Nicht gefördert werden:

  • Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
  • die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
  • der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand

Diese Angaben muss die Meldebestätigung für das Baukindergeld enthalten
Präzisiert wurden auch die Anforderungen an die Meldebestätigung: Bei Kauf einer bereits selbstgenutzten Wohnimmobilie (zum Beispiel: Kauf der gemieteten Wohnung) müssen Antragsteller – da kein Umzug stattfindet – statt der Meldebestätigung eine nach Antragstellung ausgestellte Meldebescheinigung sowie eine formlose Erklärung über den Kauf der gemieteten Immobilie einreichen. Die Meldebestätigung oder Meldebescheinigung muss die geförderte Wohnimmobilie als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz vom Antragsteller, der im Antrag angegebenen Kinder sowie des Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft ausweisen. Sie muss das Geburtsdatum der Kinder enthalten.

Die KfW ist außerdem berechtigt, weitere Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen anzufordern.

Informationspflichten beim Baukindergeld
Familien, die das Baukindergeld erhalten, sind verpflichtet, die KfW sofort schriftlich zu informieren, wenn

  • der Antragsteller die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz nutzt
  • der Antragsteller nicht mehr mindestens Miteigentümer der geförderten Wohnimmobilie ist oder
  • auf den Haushalt eine Eigentumsquote von weniger als 50% am geförderten Wohneigentum (gemäß Grundbucheintragung) entfällt.

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Quelle: KfW
 

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